Fachliche Stellungnahmen

Plenarsaal Bundestag - Foto: A. Kaunzner

Vereinbarungen Koalition zum Prostituiertenschutzgesetz

Das geplante Gesetz zum Schutz der Prostituierten (ProstSchutzG) sieht eine persönliche Anmeldepflicht für alle Prostituierten vor. Die Ausgestaltung soll nach den Vereinbarungen der Koalitionsfraktionen zum Prostituiertenschutzgesetz vom 03.02.2015 in Ergänzung zu den im August 2014 vereinbarten Eckpunkten wie folgt geschehen:

„1. Voraussetzung für die Aushändigung der Anmeldebestätigung ist die Vorlage des Nachweises über eine medizinische Beratung beim öffentlichen Gesundheitsdienst. Wie eine Erteilung solcher Nachweise auch durch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Gynäkologie ausgestaltet werden kann, soll geprüft werden.

2. Die Anmeldung muss alle zwei Jahre erneuert werden. Der Nachweis über die Anmeldung muss bei behördlichen Kontrollen vorgelegt werden.

3. Der Nachweis über die unter 1. genannte medizinische Beratung muss alle 12 Monatevorgelegt werden, sonst erlischt die Anmeldung.

4. Die Bordellbetreiber werden verpflichtet, den Nachweis über die gesundheitliche Beratung der bei ihnen tätigen Prostituierten analog zur Anmeldung vorzuhalten.

….

8. Bei unter 21‐ Jährigen Prostituierten muss die Anmeldung jährlich erneuert werden und der Nachweis über eine medizinische Beratung alle 6 Monate erbracht werden.“

Weder die geplante Anmeldepflicht noch die in diesem Zusammenhang vorgesehene Pflichtberatung sind geeignete Instrumente, um Männer und Frauen in der Prostitution vor gesundheitlichen Risiken, Gewalt und sexueller Ausbeutung zu schützen. Pflichtberatungen widersprechen dem Auftrag der Gesundheitsämter nach § 19 Infektionsschutzgesetz und hindern sie daran, diesen Auftrag zu erfüllen. […]



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