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Manche Stolpersteine der Zwangsbehandlung bleiben

Seit zwei Monaten gelten neue Regelungen zur Zwangsbehandlung. Doch noch immer gibt es Regelungslücken, wie auf einem Kongress deutlich wurde.

in neues Gesetz und dann wird alles gut? Diese Hoffnung hatten viele Ärzte in der Republik beim Thema Zwangsbehandlung. Denn spätestens seit Sommer 2012 war klar, dass die gesetzlichen Regelungen zur Behandlung mit Zwang verfassungswidrig sind. Seither waren solche Interventionen verboten. Der Gesetzgeber reagierte schnell mit einer Novelle des Betreuungsrechts – zu schnell, wie Kritiker meinen, denn Lücken gibt es noch immer. Auch zwei Monate, nachdem die Neuregelung des Paragrafen 1906 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten ist, liegt bei der Zwangsbehandlung manches im Argen. Darin waren sich die amtsärztlichen Psychiater einig, die beim 63. Kongress des Bundesverbands der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (BVÖGD) in Berlin das BGH-Urteil zur Zwangsbehandlung und seine Folgen seziert haben.

Denn vor allem die Psychisch-Kranken- Gesetze der Länder, kurz PsychKG, gelten immer noch als verfassungswidrig. Der größte Teil der Unterbringungen erfolgte nach den Länderregelungen, immerhin knapp 80 000 Fälle im Jahr 2011. Außerdem hat der Gesetzgeber in der BGB-Novelle neue Lücken geschaffen.