200 Facharztstellen im ÖGD unbesetzt

Presse

In den bundesweit rund 400 Gesundheitsämtern sind mehr als 200 Facharztstellen länger als 6 Monate unbesetzt. Dies ergab eine Umfrage, die der Bundesverband der Arztinnen und Arzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) in Zusammenarbeit mit dem Marburger Bund in den 378 deutschen Gesundheitsämtern durchgeführt hat. Ärztinnen und Ärzte aus 186 Gesundheitsämtern (49,2 %) beteiligten sich an der Umfrage im vergangenen Jahr.

Hauptursache für den dramatischen Arztemangel in den Gesundheitsämtern ist die deutlich niedrigere Bezahlung der Arzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen in den Krankenhäusern. Die Gehälter der Arzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst liegen zwischen 10 und 20 Prozent unter dem tarifublichen Niveau angestellter Arzte in kommunalen Krankenhäusern. Ein Facharzt im ersten Jahr verdient im Offentlichen Gesundheitsdienst rund 900 Euro pro Monat weniger als sein Kollege in einem kommunalen Krankenhaus. […]

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Presse

Seit zwei Monaten gelten neue Regelungen zur Zwangsbehandlung. Doch noch immer gibt es Regelungslücken, wie auf einem Kongress deutlich wurde.

in neues Gesetz und dann wird alles gut? Diese Hoffnung hatten viele Ärzte in der Republik beim Thema Zwangsbehandlung. Denn spätestens seit Sommer 2012 war klar, dass die gesetzlichen Regelungen zur Behandlung mit Zwang verfassungswidrig sind. Seither waren solche Interventionen verboten. Der Gesetzgeber reagierte schnell mit einer Novelle des Betreuungsrechts – zu schnell, wie Kritiker meinen, denn Lücken gibt es noch immer. Auch zwei Monate, nachdem die Neuregelung des Paragrafen 1906 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten ist, liegt bei der Zwangsbehandlung manches im Argen. Darin waren sich die amtsärztlichen Psychiater einig, die beim 63. Kongress des Bundesverbands der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (BVÖGD) in Berlin das BGH-Urteil zur Zwangsbehandlung und seine Folgen seziert haben.

Denn vor allem die Psychisch-Kranken- Gesetze der Länder, kurz PsychKG, gelten immer noch als verfassungswidrig. Der größte Teil der Unterbringungen erfolgte nach den Länderregelungen, immerhin knapp 80 000 Fälle im Jahr 2011. Außerdem hat der Gesetzgeber in der BGB-Novelle neue Lücken geschaffen.

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Stellungnahme

Allgemeine Anmerkungen
Der BVÖGD begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit dem Gesetz strukturelle Voraussetzungen für Gesundheitsförderung und Prävention in jedem Lebensalter und in allen Lebensbereichen zu schaffen. Grundsätzlich ist jedoch Prävention und Gesundheitsförderung als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu begreifen. Da das Gesetz bei umfassenderem Ansatz und Einbindung aller Sozialversicherungsträger mehrfach scheiterte, ist das jetzige Vorgehen mit einer Finanzierung durch das GKV-System nachvollziehbar und eine Chance, Prävention und Gesundheitsförderung in ihrer Bedeutung gesetzlich zu stärken.

Das Ziel über die gesetzlich festgelegte Stärkung von Gesundheitsförderung und Prävention eine Verminderung sozial bedingter und geschlechtsbezogener Ungleichheiten zu erreichen ist zentral und im Rahmen von Evaluationen regelmäßig zu prüfen.

Den mehrgleisigen Ansatz, Prävention im Setting in den Lebenswelten vor Ort zu stärken, betriebliche Gesundheitsförderung vorzusehen und Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention zuzulassen, hält der BVÖGD für richtig.

Dass medizinische Beratung zur Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Verordnung individueller verhaltenspräventiver Maßnahmen als Leistungen des (ambulanten) medizinischen Versorgungsbere ichs vorgesehen sind, ist zu begrüßen. Leider bleibt die strukturelle Einbindung ärztlicher Leistungen durch öffentlichen Gesundheitsdienst wenig konkret. Da gerade sozial benachteiligte Menschen seltener aktive Beratung suchen, sind aufsuchende Angebote in den Lebenswelten der Betroffenen durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst und den Zahngesundheitsdienst häufig die einzigen Szenarien, in denen diese gesellschaftliche Gruppe präventiv beraten werden kann.

Zum Gesetzesentwurf E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zitat aus dem PrävG: „Durch die Mitwirkung an den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen entsteht darüber hinaus auch den Ländern, den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.“ Aufgrund der in § 20f zu den Landesrahmenvereinbarungen vorgesehenen Zusammenarbeit von Öffentlichem Gesundheitsdienst und den Trägern der örtlichen 2 öffentlichen Jugendhilfe wäre in dem voranstehend zitierten Satz auch der Öffentliche Gesundheitsdienst mit zu nennen. […]

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Plenarsaal Bundestag - Foto: A. Kaunzner

Das geplante Gesetz zum Schutz der Prostituierten (ProstSchutzG) sieht eine persönliche Anmeldepflicht für alle Prostituierten vor. Die Ausgestaltung soll nach den Vereinbarungen der Koalitionsfraktionen zum Prostituiertenschutzgesetz vom 03.02.2015 in Ergänzung zu den im August 2014 vereinbarten Eckpunkten wie folgt geschehen:

„1. Voraussetzung für die Aushändigung der Anmeldebestätigung ist die Vorlage des Nachweises über eine medizinische Beratung beim öffentlichen Gesundheitsdienst. Wie eine Erteilung solcher Nachweise auch durch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Gynäkologie ausgestaltet werden kann, soll geprüft werden.

2. Die Anmeldung muss alle zwei Jahre erneuert werden. Der Nachweis über die Anmeldung muss bei behördlichen Kontrollen vorgelegt werden.

3. Der Nachweis über die unter 1. genannte medizinische Beratung muss alle 12 Monatevorgelegt werden, sonst erlischt die Anmeldung.

4. Die Bordellbetreiber werden verpflichtet, den Nachweis über die gesundheitliche Beratung der bei ihnen tätigen Prostituierten analog zur Anmeldung vorzuhalten.

….

8. Bei unter 21‐ Jährigen Prostituierten muss die Anmeldung jährlich erneuert werden und der Nachweis über eine medizinische Beratung alle 6 Monate erbracht werden.“

Weder die geplante Anmeldepflicht noch die in diesem Zusammenhang vorgesehene Pflichtberatung sind geeignete Instrumente, um Männer und Frauen in der Prostitution vor gesundheitlichen Risiken, Gewalt und sexueller Ausbeutung zu schützen. Pflichtberatungen widersprechen dem Auftrag der Gesundheitsämter nach § 19 Infektionsschutzgesetz und hindern sie daran, diesen Auftrag zu erfüllen. […]

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Stellungnahme

Wiedereinführung der Pflichtuntersuchung auf STI für Prostituierte

Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit der Diskussion um das Prostitutionsgesetz wird zusätzlich eine Wiedereinführung der Pflichtuntersuchung auf sexuell übertragbare Infektionen (STI) für Prostituierte ins Spiel gebracht, die mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 2001 in ganz Deutschland endgültig abgeschafft wurde.

Für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) insgesamt ist diese Diskussion sehr bedeutsam, da sie das an den Gesundheitsämtern angesiedelte, anonyme, leicht zugängliche Angebot von Beratung und Untersuchung, welches auf Vertrauen und der Eigenverantwortung der Betroffenen basiert, unmittelbarberührt. Daher werden die Sinnhaftigkeit einer Wiedereinführung der Pflichtuntersuchung auf STI für Prostituierteunter gesundheitspolitischen Aspekten einer Überprüfung unterzogenund zusätzlich die Situation vor 2001 sowie unter IfSG-Bedingungen noch einmal kritisch gewürdigt.

Die Ergebnisse dieser Analyse lauten:

  1. Eine Untersuchungspflicht für Prostituierte ist keine geeignete Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von STI!
  2. Eine Untersuchungspflicht ist nicht notwendig, um die Verbreitung von STI zu verhindern!
  3. Eine Untersuchungspflicht ist auch nicht angemessen, d.h. sie schadet mehr als dass sie nützt! […]

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Stellungnahme

A. Allgemeine Anmerkungen
Der BVÖGD kann die Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nachvollziehen und teilt die Sorge, dass Infektionen mit resistenten Erregern zunehmend an Bedeutung für die öffentliche Gesundheit gewinnen. Allerdings warnt der BVÖGD davor, das Instrument der Meldepflicht zu überstrapazieren und den mit einer Meldepflicht erzielbaren Erkenntnisgewinn zu überschätzen. Entscheidend für den Wert einer Ausweitung von Meldepflichten ist, ob die Erkenntnisse zur Epidemiologie wirklich aussagekräftig sind und ob damit konkrete Maßnahmen zur besseren Kontrolle und Eindämmung verbunden sind. In diesem Zusammenhang muss erneut darauf hingewiesen werden (vgl. auch unsere Stellungnahme vom 13. August 2013 zu einer vergleichbaren Initiative des BMG), dass das Auftreten von Krankheiten mit (multi-) resistenten Erregern und die entsprechende Diagnostik überwiegend im Krankenhausbereich registriert bzw. veranlasst wird. Für die Verhütung von nosokomialen Infektionen und der Weiterverbreitung von resistenten Erregern ist somit gemäß Infektionsschutzgesetz (vgl. §§ 1 Abs. 2 und 23 Abs. 3 IfSG) die jeweilige medizinische Einrichtung eigenverantwortlich zuständig. Dem ÖGD kommt hier im Rahmen seiner infektionshygienischen Überwachung die Aufgabe einer externen Qualitätssicherung und beratenden Prozessbegleitung zu. Eine weitere Ausweitung von Meldepflichten (s. Abschnitt B für die Bewertung der einzelnen Erreger) würde zu einer unvermeidlichen Vermischung der vom IfSG vorgesehenen Aufteilung von Verantwortlichkeiten führen, ohne dass dadurch eine zeitnahe und effektive Kontrollmöglichkeit verbunden ist.

Der BVÖGD wiederholt auch seinen dringenden Appel vom August 2013, dass bei einer Ausweitung der meldepflichtigen Krankheiten und Erreger die angespannte Personalsituation v. a. auf der Ebene des kommunalen und zunehmend auch des Landes-ÖGD zu berücksichtigen ist. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat diesem bedauerlichen 2 / 11 Umstand in verschiedenen Beschlüssen (zuletzt in TOP 7.7. der 87. GMK) Rechnung getragen. Eine Ausweitung der Meldepflicht durch eine Anpassung des IfSG als Bundesgesetz auf dem Verordnungsweg führt lediglich zu einem Aufgabenzuwachs, ohne dass damit eine notwendige Kompensation der erforderlichen Mehrarbeit verbunden ist. Der BVÖGD respektiert in diesem Zusammenhang den vom BMG kalkulierten Erfüllungsaufwand, hält ihn aber für deutlich unterschätzt (s. Abschnitt E dieser Stellungnahme). Er bedauert außerdem, dass sein Vorschlag, die Ausweitung von IfSG-Meldepflichten mit einer Reduktion für bereits bestehende Meldepflichttatbestände zu kombinieren, bislang keine Umsetzung erfahren hat. […]

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Stellungnahme

A. Allgemeine Anmerkungen
Der BVÖGD unterstützt die Aktualisierung der Falldefinitionen, die nicht nur unter dem Aspekt neuer Erkenntnisse in den Bereichen Infektiologie, Mikrobiologie und Epidemiologie, sondern auch vor dem Hintergrund der zum 20.04.2013 neu eingeführten namentlichen Meldepflicht für Mumps, Röteln inkl. Rötelnembryopathie und Varizellen erforderlich ist. Allerdings hält der BVÖGD den vom RKI gewählten Ansatz mit Blick auf die geplante Inkraftsetzung zum 01.01.2014 und die inhaltliche Gestaltung der Falldefinitionen aus verschiedenen Gründen für kritikwürdig:

a) Die Falldefinitionen gemäß § 4 Abs. 2 IfSG sind ein zentrales Element des deutschen Surveillancesystems und daher für die Arbeit der Mitarbeiter im öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere auf der Ebene der Gesundheitsämter, von entscheidender Bedeutung. Der BVÖGD hätte daher gerne seine Mitglieder in den Gesundheitsämtern in die Bewertung der überarbeiteten Falldefinitionen eingebunden, angesichts der vorgegebenen Bearbeitungszeit bis ursprünglich 11.10.2013 und dem zeitgleichen Beginn der Herbstferienperiode dafür jedoch keine realistische Chance gesehen. Die nachfolgende Stellungnahme stützt sich daher vornehmlich auf die Rückmeldung aus einzelnen Landesverbänden und ist somit nicht als vollständig oder gar abschließend einzustufen.

b) Der BVÖGD sieht darüber hinaus die zunehmende Komplexität der Falldefinitionen mit Sorge. Beispielhaft sei auf die Unterscheidung von spezifischen und unspezifischen Krankheitsbildern bei verschiedenen Übermittlungskategorien hingewiesen. Die Einführung solcher Elemente erfordert spezielle Einweisungen für die betroffenen Mitarbeiter, die jedoch angesichts der Zeitachse nur als unrealistisch zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu stellen, inwiefern diese Zielgruppe sowohl von der ICD10-Kodierung als auch von der Gegenüberstellung zwischen RKI- und EU-Falldefinitionen profitiert. Hier sollte dringend überdacht werden, inwiefern die Lesbarkeit und das Verständnis der 2 / 6 Falldefinitionen nicht durch Weglassen (oder zumindest Auslagerung, z. B. in einen Anhang) verbessert werden kann.

c) Hinzu tritt der Umstand, dass die Implementierung der neuen Falldefinitionen umfangreiche Anpassung der benutzten Softwarestruktur vor Ort notwendig macht. Dem BVÖGD liegen jedoch Rückmeldungen aus verschiedenen Landesverbänden vor, nach denen auch der aktuell gültige Stand der Falldefinitionen von verschiedenen kommerziellen Softwareanbietern bislang nur sehr bedingt umgesetzt wurde. In der Konsequenz bedeutet dies, dass eine flächendeckend standardisierte Bewertung von Meldedaten hinsichtlich der Übermittlung bislang nicht erfolgen kann und dieser kritikwürdige Umstand mit der Einführung neuer Falldefinitionen zum 01.01.2014 noch verschärft werden wird.

d) Inhaltliche Änderungen der Falldefinitionen führen zu Veränderungen der Infektionsstatistik auf allen föderalen Ebenen in Deutschland. Angesichts der vierten Überarbeitung der Falldefinitionen seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes 2001 sind daher Unterschiede in der Sensitivität und Spezifität bei einzelnen Meldekategorien wahrscheinlich. Der BVÖGD hält aus diesem Grund eine Zusammenstellung der Zeitpunkte von Änderungen der Falldefinitionen und die davon ausgehenden inhaltlichen Auswirkungen auf die Infektionsstatistik durch das RKI als Grundlage für eine korrekte Interpretation der Meldedaten für sinnvoll.

e) Die vierte Ausgabe der Falldefinitionen bezieht sich auf nunmehr 60 Meldekategorien. Der BVÖGD wiederholt an dieser Stelle seine bereits mehrfach geäusserte Kritik an dem Umfang der IfSG-Meldepflichten und dem zusätzlich von den Falldefinitionen ausgehenden Ermittlungsaufwand. Die angespannte Personalsituation v. a. auf der Ebene des kommunalen und zunehmend auch des Landes-ÖGD bedingt schon jetzt, dass das große Spektrum der Pflichtaufgaben (nicht allein) im Bereich des Infektionsschutzes mit einem eher kleiner werdenden Personalbestand in vielen Gesundheitsämtern nicht mehr abgedeckt werden kann. Somit führt eine Ausweitung der IfSG-Meldepflichten und ein gesteigerter Ermittlungsaufwand (z. B. hinsichtlich der Impfanamnese, vgl. Varizellen) bei der Bewertung der Übermittlungspflicht weder zu einer Verbesserung der Qualität von Meldedaten noch zu dem vom Infektionsschutzgesetz gewünschten Ergebnis, das die (Früh-) Erkennung von Häufungen flächendeckend optimiert wird und fallbezogene Maßnahmen gegen eine Ausbreitung sach- sowie zeitgerecht ergriffen werden können.

B. Spezielle Anmerkungen

Nachfolgend wird zu einzelnen Aspekten bei der Überarbeitung der Falldefinitionen Stellung genommen:
a) Die Version vom 23.09.2013 enthält zahlreiche Schreibfehler, z. B. auf den Seiten 12 (fehlender Bindestrich bei „klinisch epidemiologisch“, fehlendes „r“ bei „vezichtet“), S. 15 ( fehlendes „s“ bei „spezifiche“), S. 17 (fehlendes „n“ bei „geannt“), S. 18 (fehlendes „t“ bei „gehäufe“, Buchstabendreher bei „Infekitonen“), etc. Außerdem fehlt z. B. auf S. 17 die Ergänzung der gesetzlichen Grundlage hinter „gemäß“.

b) Die Komplementbindungsreaktion (KBR) wird auf S. 5 als Beispiel für eine deutliche Änderung zwischen zwei Proben angeführt. Jedoch wird an vielen anderen Stellen der Falldefinitionen darauf hingewiesen, dass die KBR nicht mehr gebräuchlich ist.
c) Bei der Definition des „Krankheitsbedingten Todes“ auf S. 6 bleibt unklar, wie der krankheitsbedingte Tod definiert ist und welche „Hinweise“ dort akzeptiert werden können. Als Folge ist nicht nachvollziehbar, warum bei krankheitsbedingtem Toddie Überprüfung der klinischen Kriterien nicht mehr erforderlich ist. Weiterhin ist irritierend, dass der krankheitsbedingte Tod bei manchen Meldekategorien unter das spezifische klinische Bild fällt und bei anderen Meldekategorien unter das unspezifische.

d) Die Notwendigkeit für die neu eingeführte Unterscheidung zwischen spezifischemund unspezifischem klinischen Bild bei einigen Meldekategorien kann aufgrund des Textes auf S. 15 nicht nachvollzogen werden. Folgerichtig müssten die(ohnehin schwer verständlichen) Tabellen auf den Seiten 15 und 16 um diese Unterscheidung ergänzt werden. Auch im Hinblick auf die Anmerkung A b) wird empfohlen, auf die Unterscheidung zwischen spezifischem und unspezifischem klinischen Bild zu verzichten.

e) Eventuell wäre es auf S. 17 ratsam, unter dem Punkt „Weitergehende Meldepflicht“ einen Hinweis auf die „Weiteren bedrohlichen Krankheiten“ (WBK in der Übermittlungssoftware), die aus § 6 Abs. 5 zusätzlich hervorgehen sowie gleichartige bedrohliche Infektionen einzufügen mit einem Hinweis, wo auf den RKI-Seiten zusätzliche Falldefinitionen zu finden sind (z.B. SARS, MERS, Av. Influenza; ggf. CCHV und West-Nil-Fieber).

f) Bei den Labormethoden ist zu überlegen, ob das MALDI-TOF-Verfahren aufgrund des zunehmenden Einsatzes als Erweiterung der Kultu
rverfahren in der mikrobiologischen Praxis nicht auch Berücksichtigung finden sollte.
g) Bei Botulismus auf den Seiten 21 und 22 erfüllt bereits das klinische Bild die Falldefinition. Das klinische Bild seinerseits wird auch bei dem Vorliegen einzelner Kriterien definiert, z.B. allein aufgrund des Kriteriums „Dyspnoe“. Mit anderen Worten wäre eine unspezifische Dyspnoe als Symptom ausreichend, um einen übermittlungspflichtigen Botulismus-Fall zu definieren.
h) Für die respiratorische Diphtherie auf S. 38 sind ein spezifisches und ein unspezifisches klinisches Bild definiert. Bei den Übermittlungskategorien wird nicht in jeder Kategorie angegeben, ob jeweils das spezifische oder unspezifische klinische Bild gemeint ist (z.B. Kategorie C).
i) Bei der EHEC-Erkrankung wird auf auf S. 41 ausgeführt: „Der alleinige Nachweis des Shigatoxins mittels ELISA
in
der
Stuhlanreicher
ungskultur
(Screeningverfahren) gilt nicht als labordiagnostis
cher Nachweis.“ Es sollte
erwogen werden, diesen Nachweis anzuerkennen, da es
das in der Praxis
angewendete Verfahren ist und die Methode in den ve
rgangenen Jahren deutlich
an Spezifität gewonnen hat.
j) Bei der FSME auf S. 44 wird in renommierten Verö
ffentlichungen eine
Inkubationszeit von im Mindestfall vier Tagen angeg
eben.
k) Bei der Hantavirus-Erkrankung auf S. 53 beruht d
as klinische Bild darauf, dass
eines von fünf Kriterien erfüllt sein muss, wobei e
ines dieser Kriterien wiederum
darin besteht, dass zwei von neun Kriterien erfüllt
sein müssen. Es erscheint
fraglich, ob solche komplexen logischen Konstruktionen alltagstauglich sind.
l) Bei Hepatitis B auf S. 58 wurde der indirekte Labornachweis mittels Anti-HBc-IgM gestrichen. Das Anti-HBc-IgM ist in der Praxis ein
wichtiges Kriterium zur Unterscheidung der akuten von der chronischen HBV-Infektion. Somit beeinträchtigt dieser Wegfall die Entscheidung, ob eine Meldung übermittelt wird (und voraussichtlich auch, ob eine Meldung überhaupt veranlasst wird). Bei der Hepatitis B wird der Parameter „HbeAg“ normalerweise mit großem „B“ geschrieben (s. auch S. 65).
m) Warum ist der krankheitsbedingte Tod bei HUS auf S. 67 nicht im klinischen Bild enthalten? (ergänzend auf S. 68: Warum ist das unspezifische klinische Bild bei HUS nicht in den Übermittlungskategorien B und C enthalten?)
n) Die Trennung von „humaner“ und „zoonotischer“ In
fluenza auf den Seiten 69 bis
72 ist ein gutes Beispiel für eine Komplexierung de
r Falldefinition, deren
Umsetzung auf der Ebene des Gesundheitsamtes große
Probleme durch
Fehleinordnungen
(mit
nachfolgendem
Korrekturbedarf
),
unnötigen
Ermittlungsaufwand ohne Vorliegen einer konkreten G
efährdungssituation und
somit bei der Akzeptanz hervorrufen wird. Mit Blick
auch auf andere
Infektionserkrankungen, bei denen nur eine Meldekat
egorie für unterschiedliche
Spezies vorgesehen ist (vgl. Salmonellen) sollte au
f diese Unterscheidung
verzichtet werden.
o) Der „Nukleinsäurenachweis“ muss in der Überschri
ft beim Marburgfieber auf S. 89
gestrichen werden.
p) Warum werden die „Koplikschen Flecken“ aus dem k
linischen Bild der Masern auf
S. 91 gestrichen?
q) Auf S. 92 gilt als indirekter Masern-Nachweis u.
a. ein IgG-Antikörpernachweis
(
deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. ELISA
, NT, IFT). Dieses
Kriterium kann aber auch durch eine Boosterung bei
bestehender Immunität erfüllt
werden.
r) Bei Masern wird auf S. 91/92 nicht zwischen spez
ifischem und unspezifischem
klinischen Bild unterschieden. In der „EU-Box“ auf
S. 93 steht aber, dass es bei
den RKI-Falldefinitionen diese Unterscheidung gibt.
s) Bei Meningokokken auf S. 94 muss die „sieben“ be
i „folgenden Kriterien“ durch
„acht“ ersetzt werden.
t) Bei Injektionsmilzbrand auf S. 97 muss es statt
„eines der drei“ „eines der zwei
Kriterien“ heissen.
u) Die Verwendung des Begriffes „Hepatitis“ auf den Seiten 102 (Ornithose) und 113 (Q-Fieber) ist nicht definiert.
v) Bei Tuberkulose auf S. 130 sollte auch Mykobakterium caprae als eigene Entität innerhalb des übermittlungspflichtigen M.-tuberculosis-Komplex aufgeführt werden. Hintergrund ist die (auch entwicklungsgeschichtliche) Abgrenzbarkeit zwischen M. caprea und M. bovis (Sensibilität gegenüber Pyrazinamid) sowie die ursächliche Bedeutung von M. caprae für das Auftreten von zoonotischen Tuberkulosen in Deutschland (vgl. Kubica T, Rüsch-Gerdes S, Niemann S: Mycobacterium bovis subsp. caprae caused one-third of human M. bovis-associated tuberculosis cases reported in Germany between 1999–2001. J Clin Micro biol 2003;41:3070–3077).
w) Bei Varizellen auf S. 140 sollte Herpes Zoster n
ur als Ausschlusskriterium
aufgeführt werden. Die Beschreibung des klinischen
Bildes des Herpes Zoster
sollte entfallen, um Missverständnissen vorzubeugen
. Gleiches gilt auf S. 141 für
die in den Übermittlungskategorien C und D genannte
„Varicella Zoster
Erkrankung“, die allein durch „Windpocken“ ersetzt
werden (um einer Übermittlung
von Herpes Zoster-Fällen vorzubeugen).
Zusammenfassung
Die vom RKI in Angriff genommene Aktualisierung der
Falldefinitionen wird von Seiten des
BVÖGD zwar prinzipiell begrüßt. Die vorgelegte Fass
ung im Stand vom 23.09.2013 enthält
aber sowohl hinsichtlich der geplanten Inkraftsetzu
ng zum 01.01.2014 als auch in Bezug auf
die inhaltliche Gestaltung zahlreiche kritikwürdige
und überarbeitungspflichtige Aspekte. Die
Kürze der verbleibenden Bearbeitungszeit bedingt na
ch Einschätzung des BVÖGD zudem,
dass eine weitere Abstimmung zwischen den föderalen
Ebenen des ÖGD als auch unter den
Bundesländern zu den Eingaben aus den einzelnen Lan
desmeldestellen, den verschiedenen
Verbänden und den Fachgesellschaften nicht vorgeseh
en ist. Von der kurzen Vorlaufzeit wird auch die Schaffung der fachlichen und technischen Rahmenbedingungen auf der Ebene der kommunalen Gesundheitsämter als primäre Zielgruppe für die Falldefinitionennnegativ beeinflusst. Somit gefährdet das Festhalten an einer Inkraftsetzung zum 01.01.2014 den gesetzlichen Auftrag an das RKI, mittels der Falldefinitionen auf eine Vergleichbarkeit
und epidemiologische Verwertbarkeit der Meldedaten hinzuwirken. Der BVÖGD rät daher
dazu, den Zeitpunkt der Einführung zu überdenken und zu verschieben.
Sofern eine solche Verschiebung erwogen wird, ist der BVÖGD selbstverständlich gerne bereit, den Prozess der Einführung der neuen Falldefinitionen konstruktiv zu begleiten.

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Stellungnahme

Der Fachausschuss Psychiatrie des Bundesverbands der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes begrüßt ausdrücklich alle Initiativen der Gesetzgeber in Bund und Ländern, die Rechte der von psychischer Erkrankung betroffenen Menschen zu stärken und dementsprechend das Unterbringungsrecht der Länder nicht nur an die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Zwangsbehandlung gemäß 1906 BGB anzupassen, sondern grundsätzlich im Sinne der UN-BRK die Hilfen nach den PsychKGs weiter zu entwickeln.

Wo bisher lediglich an eine Modernisierung eines rein ordnungsrechtlich ausgelegten Landesunterbringungsgesetzes gedacht ist, wird angeregt, ein Gesetz über Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Menschen mit psychischen Erkrankungen zu erlassen, in dem ein direkter Zusammenhang zwischen der Abwendung von zwangsweisen Unterbringungen und der Zugänglichmachung ambulanter Hilfen im erforderlichen Umfang hergestellt wird. Eine ausschließliche Regelung der Hilfen für psychisch kranke Menschen im jeweiligen Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst ohne einen expliziten Auftrag zur Vermeidung von zwangsweisen Unterbringungen ist nicht zielführend.

Das durch die UN Behindertenrechtskonvention beförderte Bestreben nach Inklusion, deren Voraussetzung Solidarität ist, wird durch die sich verschärfenden sozialen Unterschiede in unserer Gesellschaft, den Umbau der Sozialsysteme und die einseitige Betonung der Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger in gewisser Weise konterkariert. In dieser Situation ist es aus Sicht des FA Psychiatrie notwendig, insbesondere den psychisch erkrankten Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die erkrankungsbedingt nicht in der Lage sind, die erforderlichen Hilfen aktiv in Anspruch zu nehmen, den Zugang zu den für sie erforderlichen Hilfen zu ermöglichen, vor allem da, wo die bestehenden Angebote nicht den Vorgaben von SGB I §17, SGB IX §17, SGB V §2a und SGB X §86 entsprechen, d.h. den besonderen Belangen psychisch erkrankter oder behinderter Menschen nicht angemessen Rechnung tragen bzw., durch mangelnde Abstimmung der Sozialleistungsträger den Zugang zu erforderlichen Leistungen unmäßig erschweren, somit also nicht barrierefrei sind.

Es geht dabei vor allem darum, das gemeindepsychiatrische Versorgungssystem so weiter zu entwickeln, dass ambulante Behandlungs- und Unterstützungsangebote vor Ort, niederschwellig und, im Fall von akuten Krisen, auch unverzüglich, zur Verfügung stehen. Durch derartige „notwendige Vorkehrungen“ im Sinne von § 2 Abs. 4 UN-BRK können alle diejenigen zwangsweisen Unterbringungen abgewendet werden, bei denen die Unterbringung nur erfolgt, weil der Betroffene zwar Behandlung akzeptiert, aber nicht zum Aufenthalt in einer Klinik bzw. zum Verlassen der eigenen Wohnung zu veranlassen ist. Durch eine freiwillige Behandlung und Betreuung in der erforderlichen Dichte in der häuslichen Umgebung wäre in diesen Fällen eine Gefährdung der betroffenen Menschen mit hinreichender Sicherheit ohne Zwangsmaßnahmen auszuschließen. […]

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Stellungnahme

A. Allgemeine Anmerkungen
Der BVÖGD kann die Einschätzung des BMG nachvollziehen und teilt die Sorge, dass Infektionen mit resistenten Erregern zunehmend an Bedeutung für die öffentliche Gesundheit gewinnen. Vor dem Hintergrund der angespannten Personalsituation v. a. auf der Ebene des kommunalen und zunehmend auch des Landes-ÖGD sieht der BVÖGD jedoch den mit einer Ausweitung der IfSG-Meldepflichten verbundenen Zuwachs an Aufgaben äußerst kritisch. Schon jetzt kann das große Spektrum der Pflichtaufgaben (nicht allein) im Bereich des Infektionsschutzes mit einem reduzierten Personalbestand in vielen Gesundheitsämtern nicht mehr abgedeckt werden. Somit führt eine Ausweitung der IfSG-Meldepflichten für bestimme Krankheitserreger mit Resistenzen nicht zu dem gewünschten Ergebnis, das die (Früh-) Erkennung von Häufungen flächendeckend optimiert wird und fallbezogene Maßnahmen gegen eine Ausbreitung sach- sowie zeitgerecht ergriffen werden können.

Neben diesem Umstand muss bei einer Einführung von insbesondere namentlichen Meldepflichten auch die Frage der Verantwortung berücksichtigt werden. Mit Einführung des Infektionsschutzgesetzes wurde der Grundgedanke der Eigenverantwortung medizinischer Einrichtungen gegenüber staatlicher Kontrolle in den Vordergrund gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 IfSG). Dies zeigt sich in der Vorgabe einer Erfassung und Dokumentation der nosokomialen Infektionen (u.a. solche mit besonderen Resistenzeigenschaften) in Krankenhäusern und Einrichtungen des ambulanten Operierens gemäß § 23 IfSG. Gleichzeitig tragen die Leiter der entsprechenden Einrichtungen (respektive auch die von ihnen beauftragten Krankenhaus-Hygienemanagementteams) die Verantwortung für die Durchführung der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden (§ 23 Abs. 3 IfSG). Darüber hinaus verpflichtet der Gesetzgeber die betroffenen Einrichtungen zu einer Meldung bei gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen in § 6 Abs. 3 IfSG. Gemäß diesem Prinzip der Eigenverantwortung, 2 / 5 dem auch in den Landesgesetzen über den Öffentlichen Gesundheitsdienst Rechnung getragen wird, kommt den Gesundheitsämtern primär die Rolle der „infektionshygienischen Überwachung“ zu. Dieses Instrument ergänzt das System der verpflichtenden Eigenmaßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß §§ 135 und 137 Sozialgesetzbuch (SGB) V für die stationäre und ambulante Versorgung im Sinne einer externen Qualitätssicherung und Prozessbegleitung. Als „Verständigungsgrundlage“ sowohl für die Erfassung und Dokumentation der nosokomialen Infektionen als auch für das entsprechende Management in den Institutionen sowie den fachlichen Dialog mit dem Gesundheitsamt dienen insbesondere die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), die beim Robert Koch-Institut (RKI) eingerichtet ist. Diese hat beispielsweise 2012 Empfehlungen zum „Hygienemanagement bei Infektionen oder Besiedlungen multiresistenten gramnegativen Stäbchen“ veröffentlicht. […]

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Stellungnahme

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Zusammenspiel mit dem Robert Koch-Institut in den vergangenen Jahren als Folge der Erfahrungen im Umgang mit den kurz zurückliegenden Krankheitsausbrüchen (pandemische Influenza 2009, EHEC 2011) eine Reihe von Maßnahmen initiiert, die einer Verbesserung des Managements solcher Situationen dienen sollen. Beispielhaft seien die Verkürzungen der Übermittlungsfristen (Meldedaten liegen nach der Überarbeitung des IfSG dem RKI spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen vor) sowie die Erstellung eines Lastenheftes und Erarbeitung eines Prototypen zu einem Deutschen Elektronischen Meldesystem für Infektionsschutz (DEMIS) genannt. Grundlage für diese Veränderungen ist zum einen die Annahme, dass die damaligen technischen Rahmenbedingungen eine effektivere und effizientere Früherkennung nicht ermöglicht hätten. Zum anderen werden (vermeintliche) Probleme in der Vorgehensweiseder Beteiligten in den einzelnen Ausbruchsituationen angenommen, die eine Verbesserung z. B. der Koordinierung und Krisenkommunikation –im vorliegenden Entwurf auf die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern (sowie teilweise auch auf die Kommunen) abzielend–rechtfertigen sollen.

Sicherlich ist das Ansinnen, Erfahrungen, die die zuständigen Behörden von Bund und Ländern bei zurückliegenden Krankheitsausbrüchen gemacht haben, bei einer Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Regelung des Bund-Länder-Informationsverfahrens gemäß § 5 IfSG zu berücksichtigen, sinnhaft und nachvollziehbar. Gleichwohl hat der BVÖGD wiederholt darauf hingewiesen, dass die oben angesprochenen Annahmen bezüglich technischer Rahmenbedingungen und Koordination nach seinem Dafürhalten keinen entscheidend negativen Einfluss auf das Management der Influenzapandemie 2009 und des EHEC/HUS – Ausbruches 2011 hatten. Die mit den bereits umgesetzten und geplanten Veränderungen einhergehende Stärkung der nationalen Ebene ist insofern nicht mit den Erfahrungen der Ausbruchsbewältigung zu rechtfertigen, sondern 2/4 muss als Initiative des Bundes mit dem Ziel einer Zentralisierung von Management und Kommunikation bei infektiologischen Krisen zu Lasten der Bundesländer aufgefasst werden. […]

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Stellungnahme

Sehr geehrte Frau Dr. Rozeboom,

vielen Dank für die Zusendung der o. a. Lernziele mit E-Mail vom 27. Februar 2013 und die Weiterleitung der zugehörigen Rückmeldung von Herrn PD Dr. med. H.M. Just am 11. März 2013. Wie in der E-Mail vom 14. März angekündigt, nutzt der BVÖGD gerne die Gelegenheit, hierzu Stellung nehmen zu können.

Die von Frau Prof. Herr, Frau Dipl. med. Albrecht und Herrn Prof. Exner entwickelten Lernziele werden grundsätzlich sehr begrüßt.

Aus Sicht des BVÖGD ist nur der Umstand klärungsbedürftig, der die Anerkennung der Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen und die praktischen Erfahrungen im Rahmen der curricularen Fortbildung betrifft. Der BVÖGD vertritt hier, wie in den persönlichen Treffen in Berlin bereits ausgeführt, die Auffassung, dass durch die Weiterbildung und die praktische Erfahrung im öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) eine umfangreiche Kenntnis der Infektions- und Krankenhaushygiene erworben wird. Diese sollte sich daher darin widerspiegeln, dass nach der erfolgreichen Teilnahme an der curricularen Fortbildung „Krankenhaushygiene“ eine gleichwertige Qualifikation wie bei klinischen Fachärzten erworben wird. […]

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Plenarsaal Bundestag - Foto: A. Kaunzner

Aus unserer Sicht handelt es sich bei dem vorliegenden Referentenentwurf nicht um ein umfassendes Gesetz zur Förderung der Prävention, sondern um die Neuformulierung und Ergänzung bestehender Rechtsvorschriften (§ 20ff., § 23, § 25, §26, § 65a SGB V) zur gesetzlichen Krankenversicherung.

1. Inhaltliche Anmerkungen:

Zu A. Problem und Ziel

Durch eine zielgerichtete Ausgestaltung der GKV-Leistungen zur Primärprävention und zur Früherkennung – in der vorgeschlagenen Form – werden die Entwicklung und der Ausbau gesundheitsförderlicher Verhaltensweisen nur partiell und in unzureichender Weise gestärkt. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Entstehung und Veränderung von Gesundheitsverhalten belegen seit mehr als zwei Jahrzehnten, dass gesundheitsförderliches Verhalten von vielen kognitiven, emotionalen und sozialen Faktoren sowie Umweltbedingungen abhängt.

Zu B. Lösung

Die Lösung etwa sozial bedingter ungleicher Gesundheitschancen im Wesentlichen in der „Förderung der Verantwortung der Menschen, der Selbstverwaltung und der Unternehmen“ zu sehen, halten wir für fragwürdig. Gesundheit aufrecht zu erhalten und zu stärken, das Fortschreiten chronisch-degenerativer Erkrankungen einzudämmen und ein gesundes, selbstbestimmtes und erfülltes Älterwerden erreicht man nicht dadurch, dass in erster Linie an die Eigenverantwortlichkeit appelliert wird.

Die soziale Schere, die gemessen am Einkommen zu einem Unterschied von bis zu 10 Jahren in der Lebenserwartung zwischen dem Fünftel der deutschen Bevölkerung mit dem niedrigsten und dem Fünftel der Bevölkerung mit dem höchsten Einkommen führt, lässt sich nur durch gesamtgesellschaftliche Veränderungen beeinflussen. Inwieweit die Stärkung der Verantwortung der Selbstverwaltung, hier wohl in erster Linie des Spitzenverbandes Bund, und die Stärkung der Verantwortung der Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung einen nennenswerten Beitrag leisten sollen, bleibt offen.

2. Zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Zu § 20 Primäre Prävention

Zu (1) Eine systematische Evaluation der GKV-Leistungen zur Verminderung sozial bedingter ungleicher Gesundheitschancen steht bisher aus. Eine konkrete Verminderung sozial bedingter ungleicher Gesundheitschancen kann für die letzten Jahre nicht festgestellt werden. Vielmehr ist ein Wachsen der Kluft zu konstatieren. Die GKV-Leistungen zur Primärprävention müssen zwingend extern wissenschaftlich in regelmäßigen Abständen nach objektiven Kriterien unter Verwendung bereits etablierter Instrumente evaluiert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser Paragraph fortgeschrieben und die Zuständigkeit in unveränderter Weise bei der GKV verbleibt, obwohl weder die Qualitätssicherung systematisch erfolgt ist noch eine wissenschaftliche Evaluation unter Berücksichtigung der anvisierten Ziele geplant ist. […]

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